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Die Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 sollten ebenfalls angepasst werden, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen zu berücksichtigen und die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission insbesondere im Zeitraum 2020-2021 zu gewährleisten. Insbesondere sollten Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden, weiterhin für Beihilfen nach den genannten Verordnungen in Betracht kommen.
Um die Kontinuität bestehender Beihilfen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 zu gewährleisten, und damit…
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen…
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der allgemeinen…
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen…
In Artikel 1 Absatz 6 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber…
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit Ausnahme von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.