Erwägungsgrund 11 AGVO
Diese Verordnung sollte unter bestimmten Voraussetzungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als Verarbeitung oder Vermarktung weder Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter noch Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf angesehen werden.