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Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten, die auf der Grundlage dieser Verordnung freigestellt wurden und zu denen nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung Kurzbeschreibungen übermittelt wurden. Im Sinne der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine aktualisierte Kurzbeschreibung bezüglich der Verlängerung dieser Maßnahmen übermitteln.
Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 durch die Verordnung (EU) 2020/972 Maßnahmen…
Aufgrund der verlängerten Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 wollen einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen…
Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten weiter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt werden können, und damit die…
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft…
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: Ausnahme von den Informations- und Veröffentlichungspflichten Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe a…
Die Kommission sollte die in der vorliegenden Verordnung geregelten Fristen und Kürzungen der beihilfefähigen Ausgaben ändern können, wenn die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.