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Die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ‚Zahlungsdienstleister‘, ‚Zahlungsinstitut‘, ‚Zahlungssystem‘ und ‚Zahlungsvorgang‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) ‚Zahlungsdienst‘ bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.“
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreibern von Zahlungssystemen.“
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Ausnahmen
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Übermittlungsfristen
Der folgende Artikel 8a wird eingefügt: Erstmalige Meldung viertel-, halb- und jährlicher statistischer Daten (1) Die Meldung der NZBen an die EZB der viertel- und halbjährlichen statistischen Daten beginnt mit vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2022, die bis Ende Mai 2022 zu melden sind, und halbjährlichen Daten für das erste Halbjahr 2022, die bis Ende November 2022 zu melden sind. (2) Die Meldung der NZBen an die EZB der kumulierten jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten, die sich auf Berichtspflichtige beziehen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, beginnt mit den Daten für die Referenzzeiträume erstes und zweites Halbjahr 2022, die bis Ende Mai 2023 zu melden sind.“
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III dieser Verordnung.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.