Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aus den gleichen Gründen sollte im Interesse eines einheitlichen Meldewesens eine Angleichung der Begriffsbestimmungen und Methodik der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) und der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgenommen werden, soweit diese für die Zwecke der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einschlägig sind.
Die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) sollte daher entsprechend geändert werden —
An die nationalen Zentralbanken wird ein Satz von Meldeanweisungen ausgegeben, in denen die Parameter für die Meldung statistischer Daten nach Maßgabe der…
Im Hinblick darauf, dass die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (nachfolgend „FINREP-Verordnung der EZB“) für ihre Zwecke die…
Eine Angleichung der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) an die Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 der Kommission ist erforderlich.
Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) muss an den geänderten Rechnungslegungsrahmen und an die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1443 angepasst werden. Ferner…
Daher sollte die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) entsprechend geändert werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.