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Die mit dieser Verordnung festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die geltenden Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und für Eigenmittel gemäß dem geltenden, nach Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) berücksichtigen.
Die mit dieser Verordnung festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für…
Gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV wird eine Verordnung des Rates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union erlassen werden. Diese…
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen…
Im Zuge der Umstellung vom ESVG 79 auf das ESVG 95 in den Bereichen Haushalt und Eigenmittel hat die Kommission die Obergrenzen für die Eigenmittel und die…
Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den…
Um die Höhe der Finanzmittel, die der Union zur Verfügung gestellt werden, unverändert zu belassen, ist es angebracht, die Obergrenzen der Eigenmittel für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.