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Wenngleich Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit den externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollten die Mittel für Verpflichtungen aus diesen externen zweckgebundenen Einnahmen angesichts der festgelegten Fristen für die verschiedenen Unterstützungsarten nicht automatisch über die jeweiligen Enddaten hinaus übertragen werden, ausgenommen Mittel für Verpflichtungen, die für die technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Instrument erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden nicht verwendete Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die für im Zusammenhang mit der…
Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und…
Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten Mittel aus Rückzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als externe…
Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen, die notwendig sind, wenn im letzten Quartal des vorangegangenen Haushaltsjahres ein Beschluss des Rates…
Ergeht bis zum 15. Oktober 2027 kein Beschluss gemäß Absatz 11, so können Mittel – vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 8 –…
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung könnten Mittel, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, automatisch auf das nachfolgende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.