Erwägungsgrund 21 32021D0509
Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV bestimmt (Im Folgenden „Bestimmung des Rates“), dass ein Mitgliedstaat, der sich auf dieser Grundlage bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthält und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat, weil im Rahmen der Maßnahme militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, keinen Beitrag zu den Kosten der Maßnahme leisten muss. Unter Hinweis auf die ursprüngliche freiwillige Verpflichtung wird dieser Mitgliedstaat stattdessen einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen leisten, die diese Ausrüstung oder Plattformen nicht betreffen.