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Im Jahr 2015 machten einige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen der der Neuberechnung von Zahlungsansprüchen für Mitgliedstaaten, die bestehende Ansprüche behielten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Fehler hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl oder des Wertes der Zahlungsansprüche. Viele dieser Fehler wirken sich — selbst wenn sie nur einen einzigen Betriebsinhaber betreffen — auf den Wert der Zahlungsansprüche für alle Betriebsinhaber und für alle Jahre aus. Einige Mitgliedstaaten machten auch nach 2015 Fehler, nämlich bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve (z. B. bei der Berechnung des Durchschnittswerts). Solche Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften haben üblicherweise eine finanzielle Berichtigung zur Folge, bis der betreffende Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen ergreift. In Anbetracht der seit der ersten Zuweisung vergangenen Zeit und der Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung und gegebenenfalls Berichtigung der Ansprüche sollten — auch im Interesse der Rechtssicherheit — die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert ab einem bestimmten Datum als recht- und ordnungsmäßig gelten.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013…
Die Mitgliedstaaten setzen den Wert neuer Zahlungsansprüche, die aus der Reserve zugewiesen werden, auf den nationalen Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen…
Abweichend von Absatz 2 werden einem Betriebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der sich nach Absatz…
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den…
Die Bestätigung von Zahlungsansprüchen bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des EGFL von ihrer Verantwortung…
Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.