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Die Bestätigung von Zahlungsansprüchen bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des EGFL von ihrer Verantwortung entbunden sind, den Haushalt der Union vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben zu schützen. Daher sollte die Bestätigung der den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2021, oder abweichend vor dem 1. Januar 2020, zugewiesenen Zahlungsansprüche die Befugnis der Kommission unberührt lassen, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über unrechtmäßige Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, oder abweichend bis einschließlich 2019, gewährt wurden bzw. werden und auf einer fehlerhaften Anzahl oder einem fehlerhaften Wert dieser Zahlungsansprüche beruhen.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013…
Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42 oder jeglicher anderen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Unionsbeihilfen rechtzeitig an die Begünstigten gezahlt werden, damit die Begünstigten sie wirksam einsetzen…
Um der Kommission zu ermöglichen, vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben für eine Finanzierung aus Mitteln…
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit…
Im Jahr 2015 machten einige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen der der Neuberechnung von Zahlungsansprüchen für Mitgliedstaaten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.