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Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass die fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird. Mit dieser Befugnis soll ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen gewährleistet werden, die auf Sektoren abstellen, die durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sein können. Daher ist es angebracht, diese Befugnis auf die Jahre 2021 und 2022 zu verlängern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die…
Um ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen zu gewährleisten, die auf Sektoren abstellen, die in bestimmten Jahren durch strukturelle…
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den…
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses…
Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich…
Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.