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Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen. Ebenso sollte der Beschluss der Mitgliedstaaten, die fakultative gekoppelte Stützung in den Jahren 2021 und 2022 fortzusetzen oder einzustellen, und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission auf dasselbe Datum verschoben werden.
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Mitgliedstaaten, die bis zum Antragsjahr 2020 keine fakultativ gekoppelte Stützung gewährt haben, können einen…
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den…
In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Elemente der Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die fakultative gekoppelte Stützung…
Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den…
Um für mehr Flexibilität bei der fakultativen gekoppelten Stützung zu sorgen, sollte es den Mitgliedstaaten mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2019 gestattet sein,…
Um für mehr Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten zu sorgen, was den die Erzeugung beschränkenden Charakter einer fakultativen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.