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Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihre Beschlüsse über die Umverteilungsprämie jährlich überprüfen können. Die für die Jahre 2021 und 2022 geltende Frist für die Überprüfung sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.
Absatz 6 erhält folgende Fassung: Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang…
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den…
Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der…
Um für mehr Flexibilität bei der fakultativen gekoppelten Stützung zu sorgen, sollte es den Mitgliedstaaten mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2019 gestattet sein,…
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung verlängert, die andernfalls zwischen…
Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.