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Nach Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konnte Finnland vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission in Südfinnland unter bestimmten Bedingungen bis 2020 eine nationale Beihilfe gewähren. Um die Kontinuität der Zahlungen dieser Beihilfe während des Übergangszeitraums zu gewährleisten, muss diese nationalen Beihilfe unter denselben Bedingungen und in gleicher Höhe wie im Jahr 2020 weiterhin gewährt werden können.
In Artikel 214a wird folgender Absatz angefügt: „Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen…
Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten Bedingungen, Südfinnland bis 2022 nationale Beihilfe zu gewähren,…
Artikel 214a erhält folgende Fassung: „Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission…
Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen.…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in…
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.