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Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten Bedingungen, Südfinnland bis 2022 nationale Beihilfe zu gewähren, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission. Die Gewährung nationaler Beihilfe sollte für den Zeitraum 2023-2027 weiterhin gestattet sein. Zur Sicherstellung, dass diese Beihilfe im Übergangszeitraum 2021 bis 2022 weiterhin gewährt werden kann, sollten die damit verbundenen neuen Vereinbarungen erst ab dem 1. Januar 2023 gelten.
In Artikel 214a wird folgender Absatz angefügt: „Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen…
Nach Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konnte Finnland vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission in Südfinnland unter bestimmten…
Artikel 214a erhält folgende Fassung: „Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission…
Finnland ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der…
Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen.…
Da die Genehmigung Finnlands zur Durchführung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gemäß dem Beschluss (EU) 2018/672 am 31. Dezember 2021 ausläuft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.