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Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Verwaltungsuntersuchungen ersuchen kann. Liegt ein derartiges Ersuchen nicht vor, sollte das Amt unter besonderen Voraussetzungen und nach Konsultation der EUStA solche ergänzenden Untersuchungen von sich aus einleiten können. Insbesondere sollte es der EUStA möglich sein, gegen die Einleitung oder Fortführung einer Untersuchung des Amtes oder gegen bestimmte Maßnahmen in Verbindung mit den Untersuchungen des Amtes Einwände zu erheben, vor allem um die Wirksamkeit ihrer Ermittlungen und Befugnisse zu wahren. Das Amt sollte auf die Durchführung einer Maßnahme, gegen die die EUStA Einwände erhoben hat, verzichten. Leitet das Amt eine Untersuchung ohne solche Einwände ein, sollte es diese Untersuchung unter fortlaufender Konsultation der EUStA durchführen.
Wenn die EUStA eine Ermittlung durchführt und der Generaldirektor in hinreichend begründeten Fällen der Auffassung ist, dass auch eine Untersuchung des Amtes im…
Gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 sollte das Amt grundsätzlich keine Verwaltungsuntersuchungen parallel zu einer laufenden Ermittlung der EUStA zu ein und…
Im Verlauf einer Ermittlung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt gemäß…
Die EUStA kann, wenn sie beschlossen hat, keine Ermittlung durchzuführen, oder das Verfahren eingestellt hat, dem Amt sachdienliche Informationen bereitstellen,…
Das Amt sollte die EUStA bei ihren Ermittlungen aktiv unterstützen. Diesbezüglich sollte die EUStA das Amt ersuchen können, ihre strafrechtlichen Ermittlungen…
In der Verordnung (EU) 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.