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Gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 sollte das Amt grundsätzlich keine Verwaltungsuntersuchungen parallel zu einer laufenden Ermittlung der EUStA zu ein und demselben Sachverhalt einleiten. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, kann es gleichwohl in bestimmten Fällen erforderlich sein, dass das Amt vor Abschluss eines von der EUStA eingeleiteten Strafverfahrens eine ergänzende Verwaltungsuntersuchung durchführt, um zu ermitteln, ob etwaige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind oder ob finanzielle, disziplinarische oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden sollten. Eine solche ergänzende Untersuchung kann unter anderem dann angebracht sein, wenn dem Unionshaushalt geschuldete Beträge, die bestimmten Verjährungsbestimmungen unterliegen, eingezogen werden müssen, wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind, oder wenn es in Risikosituationen weitere Ausgaben mithilfe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu vermeiden gilt.
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Verwaltungsuntersuchungen ersuchen kann. Liegt ein derartiges Ersuchen…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) Verwaltungsuntersuchungen über…
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention,…
Das Amt führt Verwaltungsuntersuchungen zum Zwecke der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen…
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Ermittlungen durchführen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.