Erwägungsgrund 119 32017R1939
Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die EUStA gelten, allerdings nur hinsichtlich anderer Dokumente als Verfahrensakten einschließlich deren elektronischer Abbildungen, um die Vertraulichkeit ihrer operativen Arbeit in keiner Weise zu gefährden. Desgleichen sollte der Europäische Bürgerbeauftragte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der EUStA wahren. Im Hinblick auf die Integrität der Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA sollten die Transparenzvorschriften nicht für Dokumente gelten, die ihre operative Tätigkeit betreffen.