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Die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch das Amt in Fällen, in denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sollte allein durch das Unionsrecht geregelt werden. Auf diese Weise würde das Amt in die Lage versetzt werden, seine Untersuchungsbefugnisse in allen Mitgliedstaaten wirksam und kohärent auszuüben, um in der gesamten Union zu einem hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beizutragen.
Das Amt ist befugt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, die ihm im Rahmen seiner Untersuchungen über vermutete Fälle von Betrug, Korruption oder…
In Fällen, in denen das Amt auf Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zurückgreifen muss, insbesondere wenn sich ein…
Das Mandat des Amtes sollte die Durchführung von Untersuchungen innerhalb der durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organe, Einrichtungen und…
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der…
Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um deren Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu…
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.