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Daher ist es angebracht zu präzisieren, in welchen Fällen bei laufenden Untersuchungen des Amtes nationales Recht zu gelten hat, ohne dass die Befugnisse des Amtes oder die Wirkungsweise der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in Bezug auf die Mitgliedstaaten geändert werden, wodurch das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-48/16, Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission widergespiegelt wird.
Das Amt ist befugt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, die ihm im Rahmen seiner Untersuchungen über vermutete Fälle von Betrug, Korruption oder…
Diese Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 lassen die für Untersuchungen geltenden Verfahrensgarantien unberührt. Das Amt ist an die…
Es ist erforderlich, die eindeutigen Mängel die im Evaluierungsbericht der Kommission festgestellt wurden, durch Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Die vom Amt erstellten Untersuchungsberichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 führt das Amt im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der…
Ergänzend zu den in Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Untersuchungen sollte das Amt Leitlinien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.