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In Fällen, in denen das Amt auf Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zurückgreifen muss, insbesondere wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Amt wirksam vorgehen kann und die notwendige Unterstützung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts leisten. Kommt ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt nicht nach, so sollte die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Union dem Rechnung tragen, wenn sie im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht prüft, ob die betreffenden Beträge durch Finanzkorrekturen gegenüber den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen sind.
Widersetzt sich ein Unternehmen einer durch einen Beschluss der Kommission nach diesem Artikel angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende…
Die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch das Amt in Fällen, in denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sollte allein durch…
Um sicherzustellen, dass die Einrichtungen ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten bei Aufsichts- und…
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der…
Stellen die Bediensteten des Amtes fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung genehmigten Kontrolle und…
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.