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Spätestens fünf Jahre nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum sollte die Kommission die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und insbesondere die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA evaluieren, um zu prüfen, ob auf der Grundlage der Erfahrungen mit dieser Zusammenarbeit Änderungen erforderlich sind. Die Kommission sollte gegebenenfalls spätestens zwei Jahre nach dieser Evaluierung einen neuen umfassenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung der…
Fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939…
Spätestens fünf Jahre nach dem von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegenden Zeitpunkt und ab dann alle fünf Jahre gibt die Kommission eine…
Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durchführen…
Spätestens drei Jahre nach dem ersten Fall der Anwendung dieser Verordnung oder spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, je nachdem, welches der frühere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.