Erwägungsgrund 3 32020R0261
Um im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und genauer Daten sicherzustellen, muss der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt werden: zertifizierte Versender, die als Versender von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind, und zertifizierte Empfänger, die als Empfänger von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind.