Erwägungsgrund 4 32020R0261
Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind nur zugelassene Lagerinhaber verpflichtet, diese Information in das elektronische Verzeichnis aufzunehmen. Es ist wichtig, dass auch der registrierte Versender die Information hinsichtlich seines Rechts, zum Zeitpunkt der Versendung die Angaben zum Empfänger wegzulassen, in das elektronische Verzeichnis aufnehmen kann.