Erwägungsgrund 1 32020R0261
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu führen haben, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördern.