Erwägungsgrund 3 32020R0279
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Sojabohnen-Polyose (E 426) derzeit zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff in einer Vielzahl von Lebensmitteln in Höchstmengen zwischen 1500 und 30000 mg/kg zugelassen.