Erwägungsgrund 9 32020R0279
Das Ergebnis der Sicherheitsbewertung von Sojabohnen-Polyose (E 426) ermöglicht ihre Aufnahme in Anhang II Teil C Gruppe I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Da die Verwendung von Zusatzstoffen der Gruppe I gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in aromatisierten fermentierten Milchprodukten und aromatisierten Getränken bereits zugelassen ist, würde dem Antrag auf Ausweitung der Verwendung mit der Aufnahme von Sojabohnen-Polyose (E 426) in Gruppe I entsprochen. Zugleich würde die Aufnahme von Sojabohnen-Polyose (E 426) in Gruppe I die bestehenden Einträge für Sojabohnen-Polyose (E 426) in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 überflüssig machen, da die Verwendung von Zusatzstoffen der Gruppe I in allen betroffenen Lebensmittelkategorien zulässig ist; diese Einträge sollten daher gestrichen werden. Desgleichen sollte der Verweis auf die Verwendungshöchstmenge von Sojabohnen-Polyose (E 426) im einleitenden Teil zu Lebensmittelkategorie 17 (Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gestrichen werden, da Sojabohnen-Polyose (E 426) innerhalb der Gruppe I nach dem Quantum-satis-Prinzip zuzulassen ist.