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Es ist daher notwendig, die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einzuschränken. Die uneingeschränkte Anwendung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen würde das Ziel der wirksamen Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erheblich einschränken und würde es den betroffenen Personen aufgrund des erheblichen Umfangs der von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Informationen und der sich daraus ergebenden hohen Zahl von Anträgen der betroffenen Personen bei den Mitgliedstaaten oder bei der Kommission oder bei beiden erlauben, laufende Analysen und Ermittlungen zu behindern. Dadurch würde die Fähigkeit der Steuerbehörden beeinträchtigt, das Ziel dieser Verordnung zu verfolgen, da die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen, Analysen, Ermittlungen und Verfahren gefährdet würden. Daher sollten bei der Verarbeitung von Informationen nach dieser Verordnung Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gelten. Das Ziel der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs kann nicht durch andere, weniger restriktive, aber genauso wirksame Mittel erreicht werden.
Konkreter würde die uneingeschränkte Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte und Pflichten die Wirksamkeit der Bekämpfung des…
Da sich das verfolgte Ziel der Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Mehrwertsteuerhinterziehung und Mehrwertsteuerbetrug nicht mit genauso wirksamen,…
Zur wirksamen Anwendung der Verordnung kann es erforderlich sein, bestimmte Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere die Rechte nach…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,…
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.