Erwägungsgrund 9 32020R0356
Die erweiterte Verwendung von Polysorbat 65 (E 436) in einer Höchstmenge von 10 mg/kg in den Lebensmittelkategorien 14.1.4 „Aromatisierte Getränke“, 14.2.3 „Apfelwein und Birnenwein“, 14.2.4 „Fruchtwein und made wine“ und 14.2.8 „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfordert eine Aktualisierung der EU-Liste, was keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, da ihr Einfluss auf die Gesamtexposition gegenüber Polysorbaten (E 432-436) vernachlässigbar ist. Folglich kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.