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Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
ín Artikel 37 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.“
in Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“
Artikel 96 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
in Artikel 139 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind. Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.