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Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenbetrug auf einem hohen Niveau kontrollieren, sollte ihren im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden, etwa Polizei-, Grenzschutz- und anderen Strafverfolgungsbehörden sowie weiteren einschlägigen nationalen Behörden, gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ ein unterschiedlich weitreichender Zugang zum FADO-System entsprechend ihren Erfordernissen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welchen zuständigen Behörden Zugang gewährt wird und wie weit dieser zu gewährende Zugang reicht. Die Kommission und die Agentur sollten ebenfalls festlegen, welche Verwaltungseinheiten zuständigkeitshalber Zugang zum FADO-System haben. Das FADO-System sollte den Benutzern entsprechend ihren jeweiligen Zugangsrechten Informationen über aufgedeckte neue Fälschungsmethoden und über neu in Umlauf gebrachte echte Dokumente zur Verfügung stellen.
Die Kommission und die Agentur — soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist — und die für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der…
Die Agentur hat in den vergangenen Jahren Fachwissen auf dem Gebiet des Dokumentenbetrugs erworben. Aufbauend auf dem Fachwissen der Agentur sollten daher…
Die Mitgliedstaaten können zwar ihre nationalen Systeme, die Informationen über echte und gefälschte Dokumente enthalten, beibehalten oder weiterentwickeln, sie…
In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgt die Agentur für das ordnungsgemäße und verlässliche Funktionieren des…
Mit dieser Verordnung wird das System über gefälschte und echte Dokumente online („False and Authentic Documents Online“, im Folgenden „FADO“) eingerichtet, das…
Dokumentenbetrug kann letztlich die innere Sicherheit der Union unterlaufen. Die Anwendung des FADO-Systems als elektronisches Speichersystem, in dem mögliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.