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Die Architektur des FADO-Systems gewährt Nutzern unterschiedlich weitreichenden Zugang zu Informationen.
Die Kommission und die Agentur — soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist — und die für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie Polizei-, Grenzschutz- und andere Strafverfolgungsbehörden, sowie weitere relevante nationale Behörden erhalten einen gesicherten Zugang zum FADO-System entsprechend dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“.
Die Architektur des FADO-Systems gewährt der Allgemeinheit Zugang zu Mustern echter Dokumente oder zu echten Dokumenten mit pseudonymisierten Daten.
Folgende Akteure können in beschränktem Umfang Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen erhalten:
andere als die in Absatz 2 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte;
private Einrichtungen wie Luftfahrtgesellschaften und andere Verkehrsunternehmen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte, in denen sie diese Verordnung durch Maßnahmen ergänzt, durch die den in Absatz 4 aufgeführten Akteuren Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen gewährt wird. In den delegierten Rechtsakten wird für die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Akteure festgelegt, zu welchem Teil vom FADO-System ihnen Zugang gewährt wird; ferner werden darin die gegebenenfalls erforderlichen besonderen Verfahren und Bedingungen festgelegt, einschließlich der Verpflichtung, dass zwischen der Agentur und Dritten gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels beziehungsweise privaten Einrichtungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels eine Vereinbarung zu schließen ist.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden und welche anderen relevanten nationalen Behörden Zugang zum FADO-System erhalten und wie weitreichend dieser zu gewährende Zugang ist, und teilen dies der Kommission und der Agentur mit. Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Antrag dem Europäischen Parlament.
Den verschiedenen Interessenträgern, einschließlich der Allgemeinheit, sollte ein unterschiedlich weitreichender Zugang zum FADO-System gewährt werden, je nach…
Damit andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union als die Kommission und die Agentur, Dritte wie beispielsweise Drittstaaten,…
die Systemarchitektur des FADO-Systems;
Das Generalsekretariat des Rates übermittelt die im gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichteten FADO-System enthaltenen Informationen an die…
Informationen, einschließlich Abbildungen, über echte Dokumente oder Muster echter Dokumente und deren Sicherheitsmerkmale;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.