Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten haben als Vertragsparteien der gemeinsamen Beschaffungsvereinbarung gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erklärt, dass sie der Aufnahme laufender gemeinsamer Beschaffungsverfahren gemäß dem genannten Artikel in das mit dieser Verordnung eingeführte beschleunigte Vergabeverfahren unter den darin festgelegten Bedingungen zustimmen. Die Art der zu beschaffenden medizinischen Gegenmittel und die Verteilung der Gegenmittel an die Mitgliedstaaten sollte gemäß den im Rahmen dieser laufenden Beschaffungsverfahren getroffenen Vereinbarungen erfolgen.
Mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches…
Die sofortige Vergabe und Ausführung der Verträge, die sich aus den für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren ergeben, sind in Anbetracht…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 legen die Mitgliedstaaten das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften zur Bewertung…
Die Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels sowie die notwendigen Ausnahmeregelungen zu der gemeinsamen Beschaffungsvereinbarung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Vorgänge zur Herstellung oder Einfuhr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln in Übereinstimmung mit den…
Öffentliche Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten sehen sich bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in Notsituationen mit erheblichen rechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.