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Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Mittelzuweisungen und nach Verfügbarkeit der Fördermittel für kohäsionspolitische Programme im Geschäftsjahr 2020‐2021 ausnahmsweise einen Kofinanzierungssatz von 100 % beantragen können. Nach Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes könnte die Kommission die Verlängerung dieser Maßnahme vorschlagen.
Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die öffentlichen Ausgaben angewandt werden, die in…
Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf…
Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die…
Um die öffentlichen Haushalte mit Blick auf die Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch ausgelösten Krise zu entlasten und eine soziale,…
Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und durch die…
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.