Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um die öffentlichen Haushalte mit Blick auf die Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch ausgelösten Krise zu entlasten und eine soziale, stabile und nachhaltige Erholung der Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten, ist es angezeigt, dass es den Mitgliedstaaten ausnahmsweise ermöglicht wird, die Anwendung einer Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % bezüglich der zusätzlichen Mittel zu beantragen.
Abweichend von Artikel 20 kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % Anwendung finden.
Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die…
Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im…
Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und durch die…
Angesichts der erheblichen sozioökonomischen Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs und des Liquiditätsbedarfs in der Wirtschaft sollte es möglich sein, die…
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Krise in Bezug auf Armut und soziale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.