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Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, für das Geschäftsjahr 2020-2021 einen Kofinanzierungssatz von 100 % zu beantragen — gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Nach einer Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes kann die Kommission dessen Verlängerung vorschlagen.
Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die öffentlichen Ausgaben angewandt werden, die in…
Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im…
Um die öffentlichen Haushalte mit Blick auf die Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch ausgelösten Krise zu entlasten und eine soziale,…
Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und durch die…
Angesichts der erheblichen sozioökonomischen Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs und des Liquiditätsbedarfs in der Wirtschaft sollte es möglich sein, die…
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.