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Aufgrund ihrer besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern Beschlüsse zur Gewährung eines finanziellen Beistands auf der Grundlage dieser Verordnung die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die dem Rat übertragen werden sollten. Bei der Entscheidung über die Höhe eines Darlehens sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission den bestehenden und erwarteten Bedarf des um Beistand ersuchenden Mitgliedstaats sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Beantragt der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung in Form eines Darlehens, so werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des…
Bei der Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Absatz 1 berücksichtigt der Rat den bestehenden und erwarteten Bedarf des um Beistand ersuchenden…
Aufgrund der besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern die Beschlüsse über die Gewährung eines finanziellen Beistands der Union auf der Grundlage dieser…
Die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne und der ihnen zugewiesenen entsprechenden finanziellen Unterstützung…
Im Interesse der Gewährleistung einheitlicher Bedingungen zur Durchführung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen der aufgrund…
Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.