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Die Kommission bewertet unverzüglich den Antrag auf finanziellen Beistand zusammen mit dem Plan.
Stellt die Kommission fest, dass der Antrag die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen – insbesondere die Bedingungen gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 — erfüllt, so legt sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vor, mit dem der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wird.
Der in Absatz 2 genannte Durchführungsbeschluss des Rates enthält Folgendes:
die Bestätigung, dass der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Antrag die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt; und
den Darlehensbetrag und den gemäß Artikel 11 als Vorfinanzierung zu zahlenden Betrag der Unterstützung in Form von Darlehen.
Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat in jedem Fall ihre Bewertung des Antrags mit einer entsprechenden Begründung.
Bei der Vorlage des Vorschlags beim Rat gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission den bestehenden und erwarteten Finanzierungsbedarf des antragstellenden Mitgliedstaats sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, und wendet dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an. Dieser Vorschlag ist unverzüglich vorzulegen.
Der Rat erlässt den in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschluss regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Vorschlags der Kommission.
Stehen nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses gemäß Absatz 2 noch Beträge für finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments zur Verfügung, kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einen neuen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlichen. In diesem Fall gilt das Verfahren nach Artikel 7 und den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels sinngemäß.
Jeder Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 2 wird bis zum 30. Juni 2027 erlassen.
Die Kommission bewertet den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 19. Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission einen…
Die Kommission kann den in Absatz 2 genannten Beschluss in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und b kollektiv oder einzeln erlassen.
Ist die Bewertung der Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Haushaltsordnung unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung des…
Der finanzielle Beistand wird durch einen auf Vorschlag der Kommission gefassten Durchführungsbeschluss des Rates gewährt.
Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 oder 8a vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.