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Gemäß der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Hafeninfrastrukturentgelte erhoben werden. Die Verordnung (EU) 2017/352 sieht keine Ausnahme von dieser Pflicht zur Erhebung von Entgelten vor.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Hafeninfrastrukturentgelt erhoben wird. Ungeachtet dessen können Hafendiensteanbieter, die die Hafeninfrastruktur…
In Anbetracht der Dringlichkeit ist es außerdem angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, von der in der Verordnung…
Im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates ist auch die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen als…
Unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union sollte diese Verordnung das Recht der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, gegebenenfalls die Erhebung von…
Um einen unlauteren Wettbewerb zwischen Häfen in der Union zu vermeiden, müssen Vorschriften über die Transparenz der finanziellen Beziehungen in diese…
Diese Verordnung sollte das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde nicht bei der Aufstellung eines eigenen Gebührensystems einschränken, solange…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.