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In Anbetracht der Schwere der Folgen des COVID-19-Ausbruchs ist es angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, den Beschluss zu fassen, die Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 fällig werden, zu erlassen oder sie auszusetzen, zu ermäßigen oder zu stunden. Diese Verordnung sollte jedoch nicht in die Organisation der Häfen durch die Mitgliedstaaten eingreifen. Daher sollten die Mitgliedstaaten weiterhin befugt sein können, Regelungen für die Annahme solcher Beschlüsse durch das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde festzulegen. Ein solcher Erlass bzw. eine solche Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten sollte in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden.
„(3) Ungeachtet Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, die Zahlung von für den Zeitraum vom 1.…
Ungeachtet Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, die Zahlung von für den Zeitraum vom 1. März…
Der unvorhersehbare und plötzliche Ausbruch von COVID-19 sowie die für den Erlass der entsprechenden Maßnahmen notwendigen Gesetzgebungsverfahren machten es…
Der COVID-19-Ausbruch hat schwerwiegende Auswirkungen auf den Seeverkehrssektor. Die schwerwiegenden Folgen für Dienstleistungen im Seeverkehr und für die…
In Anbetracht der Dringlichkeit ist es außerdem angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, von der in der Verordnung…
Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Art und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.