Erwägungsgrund 13 32017R0352
Zur Gewährleistung eines effizienten, sicheren und umweltverträglichen Hafenmanagements sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde befugt sein, von den Hafendiensteanbietern den Nachweis zu verlangen, dass sie Mindestanforderungen für eine angemessene Durchführung der Dienste erfüllen. Diese Mindestanforderungen sollten auf präzise definierte Bedingungen beschränkt sein, soweit diese Anforderungen transparent, objektiv, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und für die Erbringung des jeweiligen Hafendienstes relevant sind. Im Einklang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung sollten die Mindestanforderungen zu qualitativ hochwertigen Hafendiensten beitragen und keine Markthemmnisse schaffen.