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In Anbetracht der Dringlichkeit ist es außerdem angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, von der in der Verordnung (EU) 2017/352 vorgesehenen Verpflichtung, die Nutzer von Hafeninfrastruktur über etwaige Änderungen der Art oder der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte mindestens zwei Monate vor dem Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen zu unterrichten, abzuweichen.
Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Art und…
Ungeachtet Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, die Zahlung von für den Zeitraum vom 1. März…
„(3) Ungeachtet Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, die Zahlung von für den Zeitraum vom 1.…
In Anbetracht der Schwere der Folgen des COVID-19-Ausbruchs ist es angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, den…
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Hafeninfrastrukturentgelte erhoben…
Diese Verordnung sollte das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde nicht bei der Aufstellung eines eigenen Gebührensystems einschränken, solange…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.