Erwägungsgrund 10 32020R0698
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 haben einige Mitgliedstaaten den Umsetzungszeitraum für diese Richtlinie verlängert. In diesen Mitgliedstaaten gelten somit weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher ist es ebenfalls notwendig, eine Verlängerung der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen vorzusehen, die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, und deutlich zu machen, dass die betreffenden Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen entsprechend gültig bleiben.