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Ab 1. Mai 2021 geben die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen eines nach diesem Zeitpunkt hergestellten Reifens die in Anhang VII genannten Informationen in die Produktdatenbank ein.
Für zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellte Reifen gibt der Lieferant die in Anhang VII genannten Informationen bis zum 30. November 2021 in die Produktdatenbank ein.
Für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht werden, kann der Lieferant die in Anhang VII genannten Informationen in die Produktdatenbank eingeben.
Bis die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in die Produktdatenbank eingegeben sind, stellt der Lieferant binnen zehn Arbeitstagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zur Kontrolle bereit.
Wenn Typgenehmigungsbehörden oder Marktüberwachungsbehörden für die Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung andere Informationen als die in Anhang VII aufgeführten Informationen benötigen, stellt ihnen der Lieferant diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
Werden an einem Reifen für die Reifenkennzeichnung oder das Produktdatenblatt relevante Änderungen vorgenommen, so gilt der Reifen als neuer Reifentyp. Die Lieferanten geben in der Produktdatenbank an, wenn keine Einheiten eines bestimmten Reifentyps mehr in Verkehr gebracht werden.
Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Reifentyps bewahrt der Lieferant die Informationen zu diesem Reifentyp fünf Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf.
Die Lieferanten stellen die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Reifenkennzeichnungen und Produktdatenblätter sicher.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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