Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 7 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen an die Einfuhr bestimmter Knochen-, Horn- und Hufprodukte könnten als kumulative Anforderungen verstanden werden. Nummer 2 Buchstabe d sollte überarbeitet werden, um klarzustellen, dass diese Anforderungen alternativ gelten.
Einfuhren von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV…
Angesichts der Annahme des globalen Standards CXC 80-2020 und der Erwartungen der Verbraucher und Handelspartner, dass in der EU erzeugte Lebensmittel…
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt.…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 14 Spalte „Listen der Drittländer“ wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.