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Falls für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, sollte die Kommission — in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betreffenden Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme gewähren können. Solche erheblichen Anpassungen können sich insbesondere aus der Notwendigkeit ergeben, die Aktualität zu verbessern, die Gestaltung der Methoden der Datenerhebung, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen, anzupassen oder neue Instrumente zur Datenerstellung zu entwickeln.
Die Kommission sollte in der Lage sein Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und…
Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates erfordern würde, sollte die…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte im nationalen…
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu…
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.