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Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates erfordern würde, sollte die Kommission — in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können. Diese wesentlichen Anpassungen ergeben sich möglicherweise aus der Notwendigkeit, die Aktualität zu verbessern, die Gestaltung der Datenerhebung anzupassen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen, oder neue innovative Instrumente zur Datenerstellung zu entwickeln. Erforderlichenfalls sollte die finanzielle Beteiligung der Union den Mitgliedstaaten in Form von Finanzhilfen bereitgestellt werden, und zwar insbesondere für den Kapazitätsaufbau sowie im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Falls für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein…
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu…
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten…
Die Kommission sollte in der Lage sein Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und…
Falls die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erfordern würde, dass das nationale statistische System eines Mitgliedstaats neue Methoden und neue…
Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten während der Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren können, soweit größere Anpassungen ihrer nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.