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Am 5. Oktober 2016 wurde das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris von der Union genehmigt . In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris wird das Ziel festgelegt, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung in Einklang gebracht werden. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat am 12. Dezember 2019 Schlussfolgerungen zum Klimawandel angenommen. Vor diesem Hintergrund stellt diese Verordnung einen wichtigen Schritt hin zum Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, dar.
Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von…
Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Beiträge der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)…
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist für…
Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im…
Das verbindliche Ziel, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der Union bis 2030 (im Vergleich zu 1990) um mindestens 40 % zu reduzieren, wurde…
Am 5. Oktober 2016 ratifizierte die Union das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.