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Die Bestimmung dieser Verordnung, die sich auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Regelungen für Steueranreize auf der Grundlage von Zertifikaten bezieht, berührt nicht die in den Verträgen festgelegten jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten für Steuervorschriften.
Artikel 4 gilt nicht für Steueranreize auf Grundlage von Zertifikaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und mit denen Anforderungen an…
Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor, die ein…
Bestehende Verpflichtungen, denen die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht, insbesondere nach der Richtlinie 2006/123/EG, bereits unterliegen, werden durch die…
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder ihrer gebiets- oder…
Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ermittlung, Veranlagung und Erhebung der…
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.