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Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des Basel-III-Rahmens in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt. Diese Elemente beinhalten unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und einen Puffer der Verschuldungsquote, welche beide dazu dienen, Institute von einer übermäßigen Verschuldung abzuhalten, sowie Bestimmungen über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte und über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter, durch Renten oder Gehälter abgesicherter Darlehen, einen geänderten Faktor zur Unterstützung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von KMU“) und eine neue Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur“).
Im März 2020 hat die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden den Zeitplan für die Umsetzung der endgültigen Fassung des…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet, zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, unter anderem um den am…
Verschuldungsquoten tragen zur Wahrung der Finanzstabilität bei, indem sie als Letztsicherung bei risikobasierten Eigenkapitalanforderungen dienen und die…
der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote,
Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.